Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 27

§ 27 – Leistungsberechtigte

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. (3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

Kurz erklärt

  • Hilfe zum Lebensunterhalt wird Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern können.
  • Eigene Mittel umfassen Einkommen und Vermögen; bei Ehepartnern oder Lebenspartnern wird beides gemeinsam betrachtet.
  • Bei minderjährigen, unverheirateten Kindern wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt, wenn die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
  • Personen, die grundsätzlich ihren Lebensunterhalt sichern können, aber bestimmte Aufgaben im Haushalt nicht erledigen können, können einen Zuschuss beantragen.
  • Der Zuschuss ist angemessen, wenn die Kosten für die benötigte Hilfe nicht zumutbar sind, jedoch nicht für Personen mit Anspruch auf Assistenzleistungen.